Spätestens seit dem 01.02.2024 kann man nicht mehr davon sprechen, dass der Gesetzgeber keine halben Sachen macht: Von da an gilt für Verurteilungen zu Ersatzfreiheitsstrafen, dass zwei Tage Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.
Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt? Wie der Name es schon sagt, handelt es sich um eine Freiheitsstrafe, die – quasi als Ersatz – für eine nicht bezahlte Geldstrafe verhängt wird.
Dies ist positiv zu bewerten. Die Neuregelung dürfte insbesondere den Ärmsten der Armen unserer Gesellschaft zugute kommen – namentlich Schwarzfahrern, die sich Fahrleistungen nur deswegen erschleichen, weil sie diese schlichtweg nicht bezahlen können – logischerweise in der Folge erst recht die sich anschließende strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe. Es folgt sodann in konsequenter Folge der geltenden Gesetzeslage der Gang in den Knast. Zu recht gibt es deswegen auch bereits seit längerer Zeit die Diskussion um die Entkriminalisierung dieses Tatbestandes, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen.
Angenehmer ist es natürlich, erst gar nicht den Gang ins Gefängnis antreten zu müssen. Bevor es also heißt: Endstation Knast, fahren Sie lieber noch bei mir vorbei, um sich über mögliche Alternativen beraten zu lassen, wie etwa der Beantragung von Ratenzahlung oder der Ableistung von gemeinnütziger Arbeit. Wenn Sie mich noch vor einer Verurteilung im laufenden Verfahren kontaktieren, kann oftmals sogar noch eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden, sodass man erst gar nicht an diesen Punkt kommt.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig – der Zug ist noch nicht abgefahren!